Satzung der Schützengesellschaft zu Neustadt-Hzgt. Coburg (1904)

Abschnitt I – Name, Sitz, Zweck und Mittel des Vereins

§1 Name, Sitz, Zweck und Mittel des Vereins
Der zum Zwecke der Übung im Schießen sowie zur Pflege der Geselligkeit und patriotischer Gesinnung seit dem Jahre 1586 bestehende und seit dem 17. Mai 1888 rechtsfähige Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Neustadt-Hzgt. Coburg und führt die Bezeichnung:
Schützengesellschaft zu Neustadt-Hzgt. Coburg
Die Mittel des Vereins sind:

  1. der Ertrag aus dem ihm eigentümlich gehörenden Schützenplatz Nr. 1 (das hier belegene Grundstück) und
  2. die laufenden Beiträge der Mitglieder.

§2 Einteilung der Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder.

§3 Erlangung und Kündigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können nur unbescholtene, männliche Personen erwerben, welche in Neustadt, im Herzogtum Coburg oder in der unmittelbaren Umgebung ihren Wohnsitz haben und mindestens das 21. Lebensjahr vollendet besitzen.

§4 Anmeldung zur Mitgliedschaft
Wer als Mitglied aufgenommen werden möchte, hat sich beim Vorstand schriftlich anzumelden. Die Anmeldung wird vom Vorstand den Mitgliedern durch Rundschreiben bekanntgegeben. Die Abstimmung über die Aufnahme erfolgt im Wege der Ballotage durch die zu diesem Zwecke einzuberufende Generalversammlung nach Ablauf von 8 Tagen. Für die Aufnahme müssen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen positiv sein.

§5 Mitteilung der Aufnahme und Beitragszahlung
Dem aufgenommenen Mitglied ist durch den Vorstand alsbald von der Aufnahme Kenntnis zu geben und ein Exemplar der Satzung auszuhändigen. Der Aufgenommene hat für das laufende Quartal den vollen Beitrag zu zahlen. Im Falle einer Ablehnung darf eine erneute Anmeldung zur Aufnahme erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.

§6 Austritt aus dem Verein
Jedem Mitglied steht es frei, aus dem Verein auszutreten. Der Austritt ist erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig. Die schriftliche Zurücknahme einer Kündigung ist zulässig, wenn sie innerhalb dieser Frist erfolgt.

§7 Ausschließung eines Mitglieds
Die Ausschließung eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung eines Beschlusses
a) des Vorstandes, wenn das betreffende Mitglied in Konkurs verfällt, zu zuchtbürgerlichen Ordnungen bzw. zu einer mit Verlust der Ehrenrechte verbundenen Gefängnisstrafe verurteilt worden ist oder wenn es länger als drei Monate mit der Zahlung von Eintrittsgeld und Beiträgen im Rückstand bleibt,
b) der Generalversammlung, wenn Tatsachen festgestellt werden, die – ohne dass einer der unter a) gedachten Fälle vorliegt – ein Mitglied als unehrenhaft oder verächtlich erscheinen lassen.
Bevor die betreffende Generalversammlung einberufen wird, hat der Vorstand vom Angeschuldigten eine Äußerung in der Sache einzufordern. Der Vorstand kann dem Angeschuldigten gestatten, in der Generalversammlung zu erscheinen und seine Verteidigung mündlich zu führen. Die Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit des Angeschuldigten. Ein Ausschließungsbeschluss erfordert die Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


Abschnitt II – Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

§8 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind zum Schießen berechtigt. Zudem haben alle Mitglieder und deren Familienangehörige das Recht, das Vereinslokal zu besuchen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

§9 Pflichten der aktiven Mitglieder
Die Ausübung des Schießens obliegt den aktiven Mitgliedern. In den Vorstand wählbar sind nur aktive Mitglieder. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, zur Teilnahme 10 Schussmarken sowohl am Haupt- als auch am Ausschießen beizubringen.
Aktive Mitglieder sind ferner verpflichtet, ein Eintrittsgeld von 20 Mk und einen in Vierteljahresraten fälligen Jahresbeitrag von 10 Mk zu entrichten sowie an den Versammlungen und Deputationen teilzunehmen.

§10 Pflichten der passiven Mitglieder
Passive Mitglieder haben ein Eintrittsgeld von 10 Mk sowie einen in halbjährlichen Raten fälligen Jahresbeitrag von 10 Mk zu zahlen. Sie genießen, soweit in den Ausnahmeregelungen nichts Abweichendes bestimmt ist, dieselben Rechte wie aktive Mitglieder. Beim Überwechsel in die aktive Mitgliedschaft wird das gezahlte Eintrittsgeld von 10 Mk angerechnet.

§11 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder haben alle Rechte des Vereins, sind jedoch von der Zahlung von Eintrittsgeld und Beiträgen befreit. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt nur unter Berücksichtigung besonderer Verdienste um den Verein, auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.

§12 Verpflichtung zur Annahme von Vorstandswahlen
Jedes aktive Mitglied hat die Verpflichtung, die auf es fallende Wahl als Vorstandsmitglied anzunehmen. Das Recht, die Wahl abzulehnen, hat jenes Mitglied, welches noch nicht volle 8 Jahre von einem Vorstandsamt ausgeschieden ist.

§13 Befreiung von Mitgliedschaftsverpflichtungen nach 25 Jahren
Mitgliedern, die 25 Jahre aktive Mitgliedschaft bewiesen haben, steht es frei, sich von den in §3 und §4 näher bezeichneten Verpflichtungen entbinden zu lassen.

§14 Beteiligung bei Ableben eines Mitglieds
Im Falle des Ablebens eines Mitglieds ist der Verein verpflichtet, sich mit der Vereinsfahne an Leichenbegängnissen zu beteiligen. Die Fahnen-Depuation erscheint hierzu in Schützenpoppe und Schärze. Gegen Mitglieder, welche sich ohne genügende Entschuldigung der Pflicht entziehen, kann verständlicherweise eine Strafe von 1 Mark verhängt werden.

§15 Verhaltensstrafen
Gegen Mitglieder, welche sich in Versammlungen oder bei sonstigen Veranstaltungen ungehörig verhalten, kann der Vorstand eine Strafe von 3 Mark verhängen. Ist ein Mitglied bereits vorbestraft, so beträgt die Strafe 6 Mark, im dritten Falle 12 Mark. Macht sich ein Mitglied trotz dreimaliger Ermahnung abermals eines Vergehens schuldig, so ist der Vorfall der Generalversammlung zur Entscheidung über einen möglichen Ausschluss vorzulegen.


Abschnitt III – Der Vorstand

§16 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus:
a) einem Schützenmeister,
b) einem Kassierer und
c) drei Beisitzern, von denen der erste Beisitzer zugleich Schriftführer ist, um in Verhinderungsfällen den Schützenmeister zu vertreten. Der zweite Beisitzer vertritt im Behinderungsfall den Kassierer, der dritte den Schriftführer.

§17 Geschäftsordnung und Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand ist befugt, alle Angelegenheiten einschließlich derer Geschäfte zu regeln, für welche das Gesetz eine Spezialvollmacht erfordert – auch gegenüber Behörden und Privatpersonen, gegebenenfalls mit Substitutionsbefugnis. Er regelt die Geschäftsverteilung, soweit sich diese nicht von selbst ergibt, durch eine von ihm festzulegende Instruktion. Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter dessen Kirma vom Vorsitzenden und dem Kassierer bzw. deren Stellvertretern zu vollziehen. Zur Legitimation des Vorsitzenden dient ein Attest des Magistrats von Neustadt (Herzogtum Coburg), welchem die alljährlichen Wahlergebnisse mitzuteilen sind. Gerichtliche Zustellungen erfolgen rechtsgültig an den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter allein.

§18 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters und des Kassierers bzw. dessen Stellvertreters – also insgesamt drei Mitglieder – erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.

§19 Organisation der Schießtage und Sitzungen
Der Vorstand setzt jährlich 12 Schießtage sowie – mit Zustimmung der Generalversammlung – das Haupt- und das Ausschießen fest. Der Schützenmeister oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversammlungen. Er beruft den Vorstand, sobald es das Interesse des Vereins erfordert, insbesondere auch dann, wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Dem Schützenmeister obliegt ferner die Aufbewahrung der Akten und Archivmaterialien des Vereins.

§20 Aufgaben des Kassierers
Der Kassierer verwahrt die Vereinskasse und hat auf Verlangen in jeder Vorstandssitzung eine Übersicht des Vermögensstandes vorzulegen. Ihm ist für die ordnungsgemäße Haushaltung eine jährliche, von der Generalversammlung festzusetzende Vergütung zu gewähren. Er hat an den 12 festgesetzten Schießtagen sowie am Haupt- und Ausschießen den Verkauf der Schussmarken persönlich zu besorgen und von Beginn bis Ende anwesend zu sein.

§21 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer führt über alle Vorstandssitzungen und Generalversammlungen Protokoll. Alle Protokolle sind zum Schluß der Verhandlungen zu verlautbaren. Die Protokolle über Vorstandssitzungen sowie über Generalversammlungen sind vom Schützenmeister und dem Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter unterschrieben zu vollziehen.

§22 Ausgabenbefugnis
Über Ausgaben, welche den Betrag von 80 Mark nicht übersteigen, kann der Vorstand ohne Zustimmung der Generalversammlung verfügen.

§23 Ergänzende Vorstandsämter und Freischussmarken
Die Inhaber ergänzender Vorstandsämter erhalten am Haupt- sowie am Ausschießen aus der Gesellschaftskasse täglich drei Freischussmarken, die während des Festes verwendet werden müssen.

§24 Wahlen des Vorstandes
Die Wahlen des Vorstandes finden alljährlich Anfang Januar für die Dauer des Kalenderjahres statt. Scheidende Mitglieder des Vorstandes sind wieder wahlbar. Zum Schützenmeister wählbar ist nur ein schießender Schütze. Die Wahl jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes ist in einem besonderen Wahlgang durchzuführen. Ergibt sich bei einer Wahl nicht sofort die gemäß den Bestimmungen (vgl. §28 Abs. 4) erforderliche Majorität, so sind im zweiten Wahlgang nur diejenigen beiden Mitglieder zur engeren Wahl zu stellen, welche der absoluten Majorität am nächsten kommen. Sollten mehr als zwei Mitglieder zur engeren Wahl in Betracht kommen, so ist so lange fortzufahren, bis sich die erforderliche Majorität einstellt.

§25 Ergänzungswahl im Vorstand
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Funktionsperiode aus, so ist für den Zeitraum, in dem dieses Mitglied noch zu vertreten gewesen wäre, eine Ergänzungswahl gemäß §24 der Satzung durchzuführen. Tritt die Notwendigkeit einer solchen Ergänzungswahl zu, während die Lage der anderweitigen Geschäfte nach Ermessen des Vorstandes die Einberufung einer besonderen Generalversammlung nicht zwingend machen, so ist der Vorstand befugt, die förmliche Wahl zu verschieben und vorläufig im Rahmen der einfachen Protokollation fortzufahren.


Abschnitt IV – Generalversammlung und Geschäftskreis

§26 Geschäftskreis der Generalversammlung
Dem Geschäftskreis der Generalversammlung gehören folgende Angelegenheiten:

  1. die Wahl des Vorstandes und der Ehrenmitglieder,
  2. die Aufnahme von Mitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern,
  3. die Festsetzung der Schießordnung und etwaiger Reglements sowie der Deputationen,
  4. die Aufstellung des jährlichen Voranschlags,
  5. die Darlegung der vom Kassierer aufzustellenden Jahresrechnung,
  6. der alljährlich zu erstattende und dem Magistrat vorzulegende Jahresbericht,
  7. die Abänderung der Satzung,
  8. die Festsetzung der Vergütung für den Kassierer,
  9. die Festsetzung des Haupt- und des Ausschießens,
  10. die Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern (vgl. §27 Abs. 6) und
  11. die Auflösung des Vereins.

§27 Einberufung von General- und Innenversammlungen
Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt in den in §26 genannten Fällen sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine Innenversammlung wird einberufen, wenn fünf Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe deren Einberufung verlangen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Generalversammlung fest und lässt durch seinen Vorsitzenden die Einladung, welche die Tagesordnung enthält, gemäß §30 der Satzung mindestens 44 Stunden vor Beginn an die aktiven Mitglieder zustellen. Wird ohne entschuldigten Grund das Erscheinen versäumt, so wird für das Fortbleiben eine Gebühr von 50 Pfennigen erhoben. Über eine mündlich oder schriftlich vorgebrachte Entschuldigung entscheidet der Vorstand; gegen seine Entscheidung steht das Recht der Beschwerde an die Generalversammlung zu.

§28 Abstimmungsverfahren in der Generalversammlung
Die Abstimmung in der Generalversammlung erfolgt entweder verdeckt oder durch Akklamation – mit Ausnahme der Vorstandswahlen, welche mittels Stimmzetteln vorzunehmen sind, und abgesehen von den in §4 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Regelungen. Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Wird eine Generalversammlung aufgrund von Beschlussunfähigkeit verlegt, so ist die daraufhin einzuberufende neue Versammlung bereits bei der geringsten Zahl erschienener Mitglieder beschlussfähig; dies ist bei der Einberufung ausdrücklich anzugeben. Abgesehen von den in §4 Abs. 2 der Satzung erwähnten Fällen, für welche eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist, entscheidet die absolute Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit gibt das Votum des Vorsitzenden den Ausschlag.

§29 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Für einen solchen Beschluss ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Fall der Auflösung wird das Vermögen, das nach Abzug aller Hypotheken- und sonstigen Schulden übrig bleibt, ausschließlich den aktiven Mitgliedern zuteil. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§30 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im hier erscheinenden Sageblatt für Neustadt, Sachsen-Coburg. Sollte dieses Blatt wegfallen oder nicht fortgeführt werden, bestimmt die Generalversammlung ein anderes Bekanntmachungsorgan.

§31 Änderung der Satzung
Die Änderung der vorstehenden Satzung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder sowie die Genehmigung des herzogen-sächsischen Staatsministers in Coburg erforderlich.


Schlussbestimmungen und Beschlussfassung

Beschlossen in der Generalversammlung vom 7. und 14. April 1904.
Neustadt, Herzogtum Coburg, den 14. April 1904.

Per Vorstand:

  • Schützemister: Reinhardt
  • Kassierer: Gekardt
  • Erster Beisitzender und Schriftführer: Gottlieb Herold
  • Zweiter Beisitzender: Cher Bechmann
  • Dritter Beisitzender: ?