Satzung

§1

Die Gesellschaft führt den Namen „Privilegierte Schützengesellschaft von 1533“. Sitz der Gesellschaft ist Neustadt b. Coburg. Die Gesellschaft hat Rechtspersönlichkeit aufgrund landesherrschftlicher Einzelverleihung.

§2

Die Gesellschaft ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§3

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977)

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt die Gesellschaft dem Bayerischen Sportschützenbund e. V. und dem für sie zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Durchführung eines geordneten Schießbetriebs.
  • Errichtung. Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Schützenhauses.
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
  • Ausbildung und Einbau von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zuwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Gesellschaft. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.

§4

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Schützenmeisteramt um Aufnahme nachsucht.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt. Lehnt dieses den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Gesellschaftsausschuss an. Dieser entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Schützenmeisteramt gegenüber schriftlich erklärte Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Gesellschaftszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Gesellschaftssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesellschaftsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Gesellschaftsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Gesellschaftsversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihre ordentlichen Versammlung. sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Sofern es die Interessen der Gesellschaft gebieten, kann der Gesellschaftsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesellschaftsausschuss durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von Euro 100.- und/oder mit einer Sperre von längstens einen Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen der Gesellschaft gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Gesellschaftsausschusses ist nicht anfechtbar.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Gesellschaftsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§5

Beschließende Gesellschaftsorgane sind:

  • das Schützenmeisteramt
  • der Gesellschaftsausschuss
  • die Mitgliederversammlung
  • der Jugendausschuss ( nur seinen Bereich )

Beratende Gesellschaftsorgane sind :

  • Sportausschuss
  • Festausschuss

§6

Der Vorstand der Gesellschaft (Schützenmeisteramt) besteht aus dem

  • 1. Schützenmeister
  • 2. Schützenmeister
  • Schatzmeister
  • Sportleiter
  • Schriftführer

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Schützenmeister allein oder durch den 2. Schützenmeister und den Schatzmeister gemeinsam vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Schützenmeister und der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des 1. Schützenmeisters zur Vertretung berechtigt sind.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramts werden von der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen. dass in einem Jahr zwei und im darauffolgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisterarntes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Gesellschaftsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied ins Schützenmeisteramt hinzuzuwählen. Das Schützenmeisteramt führt die Geschäfte der Gesellschaft.

Das Schützenmeisteramt trifft seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Schützenmeisteramtsmitglieder. Im Innenverhältnis gilt, dass das Schützenmeisteramt zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften von mehr als 5000.00 Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Dies gilt nicht sofern die Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes bereits genehmigt sind. Im übrigen gibt sich das Schützenmeisteramt eine Geschäftsordnung.

§7

Der Gesellschaftsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder. so erhöht sich die Zahl auf sieben. Hat sie mehr als hundert Mitglieder so erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimnren, dass in einem Jahr drei und im darauffolgenden Jahr zwei Mitglieder zu wählen sind. Hat der Gesellschaftsausschuss mehr als fünf Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlichen zu wählenden Mitglieder entsprechend.

Wählbar sind volljährige Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesellschafsausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Reglung vorsieht.

Der Gesellschaftsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzung wird durch den l. Schützenmeister, im Falle dessen Verhinderung durch den 2. Schützenmeister einberufen.

Die Aufgaben des Gesellschaftsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluß kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn die von einem Fünftel der Gesellschaftsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Schützenmeisteramt beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch das Schützenmeisteramt durch Aushang im Schützenhaus. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Anträge von Mitgliedern müssen spätesten eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, Aufnahmegebühr und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Schützenmeisteramtes und der Gesellschaftsausschussmitglieder, den Haushaltsplan, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. DIe Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung bericht erstattet.

Wählbar, wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§9

Für die in der Gesellschaft betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Gesellschaftsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen stehen nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesellschaftsausschusses das Recht zu im eigenen sportlichen Bereich tätig zu werden. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden

§10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgleidern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§13

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt die Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Gesellschaftsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Sportschützenbund e. V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Neustadt b. Cbg. mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§14

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.03.2002 beschlossen. Sie tritt mit der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Inneren in Kraft.

Unter folgendem Link kann die Satzung der Privilegierten Schützengesellschaft von 1533 Neustadt bei Coburg heruntergeladen werden: